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   AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14 - 51 Cs   

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https://dejure.org/2015,82673
AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14 - 51 Cs (https://dejure.org/2015,82673)
AG Erfurt, Entscheidung vom 04.05.2015 - 830 Js 34947/14 - 51 Cs (https://dejure.org/2015,82673)
AG Erfurt, Entscheidung vom 04. Mai 2015 - 830 Js 34947/14 - 51 Cs (https://dejure.org/2015,82673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 185 StGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Kollektivbeleidigung von Polizeibeamten: Tragen eines Stoffbeutels mit dem Schriftzuge "ACAB" während einer Demonstration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Im Lichte der gefestigten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, BVerfGE 93, 266 und vom 26. Februar 2015, Az. 1 BvR 1036/14, https: //www.Bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/02/rk20150226_1bvr103614.html) verkennt das Gericht auf dem Weg zur Entscheidungsfindung nicht, dass die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist andererseits, erfordert.

    Mit Blick auf das in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Grundrecht der Meinungsfreiheit ist zunächst festzuhalten, dass dieses Grundrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet wird, sondern nach näherer Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und aus dem Recht der persönlichen Ehre ergeben, unterliegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92).

    Dabei ist jedoch --wiederum als Ausdruck der eingangs dargelegten Wechselwirkungslehre-- eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung nicht allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen anzusprechen, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 ff. und Beschluss vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300 ff.) Dem folgend wäre eine so weitreichende Interpretation von § 185 StGB, dass die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschritten sind, mit dem Grundgesetz unvereinbar.
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 ff. und Beschluss vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300 ff.) Dem folgend wäre eine so weitreichende Interpretation von § 185 StGB, dass die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschritten sind, mit dem Grundgesetz unvereinbar.
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2012 - 1 (8) Ss 64/12

    Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift "A.C.A.B." bei einem

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Aus der Sicht eines unbefangenen verständigen Dritten, der mit den tatprägenden Umständen des Einzelfalles vertraut ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. 1 (8) Ss 64/12, 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12, m.w.N.) kann vorliegend jede andere Deutung des Schriftzuges "A.C.A.B." ausgeschlossen werden.
  • BVerfG, 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Im Lichte der gefestigten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, BVerfGE 93, 266 und vom 26. Februar 2015, Az. 1 BvR 1036/14, https: //www.Bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/02/rk20150226_1bvr103614.html) verkennt das Gericht auf dem Weg zur Entscheidungsfindung nicht, dass die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist andererseits, erfordert.
  • OLG Stuttgart, 23.06.2008 - 1 Ss 329/08

    Beleidigung: Benutzung der Abkürzung "A.C.A.B." gegenüber Polizeibeamten

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Die Bezeichnung einer Person als "Bastard" ist sowohl in der englischen, als auch in der deutschen Sprache eindeutig ehrverletzend (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 2008, Az. 1 Ss 329/08; ausführlich Zöller, ZJS 2013, 102).
  • LG Karlsruhe, 08.12.2011 - 11 Ns 410 Js 5815/11

    Beleidigung: Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei

    Auszug aus AG Erfurt, 04.05.2015 - 830 Js 34947/14
    Wenn und soweit eine Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ("All cops") ohne individuelle Aufschlüsselung angesprochen wird, ist eine Beleidigung nur dann tatbestandlich, wenn die bezeichnete Personengruppe auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit heraustritt, dass der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt und deutlich überschaubar ist, weil sich sonst die Beleidigung gegen einen einzelnen aus einem großen Personenkreis in der Vielzahl derer, die ihm angehören, verliert (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011, Az. 11 Ns 410 Js 5815/11).
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